Leitung
Laura Schaerer, Dipl. Logopädin, Universität Freiburg (CH)
Christoph Till, Dozent für Sprachheilpädagogik, Institut für Heilpädagogik, PHBern
Kosten
420 CHF zbl / DLV Aktivmitglied / Ausserordentliches zbl Mitglied
590 CHF zbl / DLV Passivmitglied / Nichtmitglied
360 CHF Mitglied zbl Vorstand / Kommission / AG, Studierende
Kurszeiten
Freitag, 06. November 2026: 09.00–12.30 und 13.30–17.00 Uhr
Samstag, 07. November 2026: 09.00–12.30 und 13.30–17.00 Uhr
Der Erwerb des Wortschatzes stellt für mehrsprachig aufwachsende Kinder eine besondere Herausforderung dar. Während die Aussprache und die Grammatik des Deutschen vollumfänglich erworben werden können, ist der Wortschatz zu umfangreich – Kinder mit Deutsch als Zweitsprache haben in der Regel immer einen kleineren Deutschwortschatz als Kinder mit Deutsch als Erstsprache (Thordardottir, 2011). Das macht auch die Diagnostik besonders schwer (Till, 2021): ab wann gelten die Wortschatzleistungen eines Kindes mit DaZ als pathologisch, wann spiegeln sie einfach die Deutscherwerbsbedingungen wider? Auch bezüglich der Therapie von Wortschatzauffälligkeiten stellen sich fragen, die kritisch zu diskutieren sind. Sinnvolle Möglichkeiten der mehrsprachigen Wortschatztherapie sollen vor dem Hintergrund aktueller Erkenntnisse (u.a. Rupp, 2021) gemeinsam entwickelt werden.
Inhalte
- Grundlagen zum Worterwerb mehrsprachiger Kinder vor dem Hintergrund zentraler Forschungsergebnisse
- Anpassungen diagnostischer Vorgehensweisen für mehrsprachige Kinder
- Forschungsergebnisse zur Wortschatztherapie mit mehrsprachigen Kindern
- Praktische Überlegungen zur Wortschatztherapie mit mehrsprachigen Kindern
Der Kurs ist ausgebucht! Anmeldungen für die Warteliste nehmen wir weiterhin gerne entgegen.
Es werden nur Anmeldungen von Logopäd:innen entgegengenommen. Der Eingang der Anmeldung wird per Mail bestätigt.
Bei einer Abmeldung bis 90 Tage vor Kursbeginn wird nur die Bearbeitungsgebühr von CHF 50 erhoben.
Bei einer späteren Abmeldung oder bei Nichterscheinen ist die volle Kursgebühr geschuldet. Falls vom zbl eine Ersatzperson gestellt werden kann, wird nur die Bearbeitungsgebühr fällig.